Betreiber und Geschäftsführer einer Betreibergesellschaft tragen mit Inbetriebnahme und Anschluss an das Stromverteilungsnetz die Anlagenverantwortung ihres Windparks. Die Pflichten hierfür legt die Norm DIN VDE 0105-100 zum Betrieb elektrischer Anlagen fest. Laut dieser sind Anlagenbetreiber für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand ihres Windparks verantwortlich. Das bedeutet konkret: Bei Unfällen werden sie zur Rechenschaft gezogen, da sie persönlich haften. „Dieses Risiko ist vielen Anlagenbetreibern gar nicht bewusst“, weiß Oliver Klausch, Leiter Technisches Management der wpd windmanager GmbH & Co. KG. „Erst wenn es zum Schaden kommt, folgt das böse Erwachen. Hier sollten sich Betreiber unbedingt absichern.“ Als technischer Betriebsführer entlastet wpd windmanager Windpark-Betreiber und übernimmt die Betreiberverantwortung samt den damit einhergehenden Pflichten. „Betreiber und auch Geschäftsführer einer Betreibergesellschaft sind dadurch größtenteils aus der Haftung“, erklärt Klausch. „Wir kümmern uns um sämtliche Aufgaben, die für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage nötig sind.“
Geschäftsführer aus der Haftung
Zur Fürsorgepflicht des Anlagenbetreibers gehören die Organisation, Auswahl, Kontrolle, Erteilung von Schaltberechtigungen und Dokumentation aller relevanten Sicherheitsaspekte. „Zu Beginn müssen erst einmal die generellen Zuständigkeiten festgelegt werden“, verdeutlicht Klausch. „In dem Zusammenhang erstellen wir eine Gefährdungsbeurteilung. Diese beschreibt die Gefahren, die von einer Anlage ausgehen, oder die Mindestqualifikationen für den Zutritt einer Anlage.“ Die Wartungsintervalle einzelner Anlagenkomponenten werden dabei ebenfalls fixiert. Zu den Pflichten des Betreibers zählt außerdem die Auswahl der benötigten Qualifikationen aller Personen, die an einer Anlage tätig sind. Die eingesetzten Mitarbeiter von Dienstleistern mit Wartungsverträgen werden stichpunktartig kontrolliert, um zu prüfen, ob sie über die entsprechenden Befähigungen verfügen. Auch alle anderen Personen, die die Windenergieanlage betreten wollen, befragt wpd windmanager vor Beginn ihrer Tätigkeit und vergewissert sich von den hierfür erforderlichen Qualifikationen.
Außerdem klärt das Bremer Unternehmen, ob ein Dienstleiter einen Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen nach VDE 0105-100 für die durchzuführende Tätigkeit stellt. „Für viele unserer Windparks übernehmen wir das selbst“, so Klausch. „Unser Anlagenverantwortliche schaltet dann beispielsweise Arbeitsbereiche frei, weist das Arbeitsteam ein und erteilt die Durchführungserlaubnis. Nach Beendigung der Arbeiten kontrollieren wir die Durchführung entsprechend. Bei Zuwiderhandlungen unterbinden wir umgehend die Arbeiten an der Anlage.“ So trägt der Betriebsführer dazu bei, dass keine unsachgemäßen Tätigkeiten im Windpark ausgeführt werden und Unfälle gar nicht erst entstehen. Auch davon profitieren Windpark-Betreiber und Geschäftsführer einer Betreibergesellschaft.