Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
- (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der wpd windmanager GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“) gegenüber dem Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
- (3) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen.
2. Zustandekommen des Vertrages
- (1) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Sie wird von uns durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen.
- (2) Ein Angebot von uns kann, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 4 Wochen in Schriftform oder elektronischer Form angenommen werden. Hiernach erlischt das Angebot.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- (1) Unsere Leistungen werden nach aufgewendeter Arbeitszeit, entstandenen Reisekosten, etwaigen Übernachtungskosten sowie verbrauchten Materialien berechnet. Bei der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung veranschlagten Arbeitszeit handelt es sich um eine Schätzung, abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Anzahl der Arbeitsstunden.
- (2) Bei den Fahrtzeiten zum Kunden (Hin- und Rückfahrt) handelt es sich um Arbeitszeit.
- (3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs.
- (5) Der Kunde hat eine Rechnung von uns innerhalb von 14 kalendarischen Tagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegenüber der Rechnung ausgeschlossen.
- (6) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
- (1) Der Kunde hat unser Personal bzw. das Personal der von uns beauftragten Firmen bei der Durchführung der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Insbesondere sind dem Personal, soweit zur Erledigung des Auftrags erforderlich, Hilfskräfte, Hilfsmittel und technische Dokumentation sowie Strom einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- (2) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unser Personal bzw. das Personal der von uns beauftragten Firmen über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unsere Lieferungen bzw. Leistungen von Bedeutung sind.
- (3) Für die vor Ort beim Kunden zu erbringenden Lieferungen und Leistungen hat der Kunde einen Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.
5. Fristen für Lieferungen und Leistungen; Verzug
- (1) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- (2) Wird die Durchführung unserer Arbeiten durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, Pandemien, behördliche Anordnungen, verzögert, so wird der Zeitraum der Lieferungs- bzw. Leistungserbringung angemessen verlängert.
- (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- (4) Kommen wir in Verzug, so haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird unsere Haftung wegen Verzögerung der (Teil-) Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB) auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 ff. BGB) und/oder den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB) auf insgesamt 10 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- (5) Soweit uns die Lieferung des Vertragsgegenstandes oder die Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird, gilt der vorstehende Absatz (4) entsprechend.
6. Abnahme
- (1) Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung und/oder Leistung, sei es in Form einer durch uns erbrachten Reparatur, Wartung, Inbetriebnahme oder sonstigen vereinbarten Serviceleistung, verpflichtet. Erweist sich die Lieferung und/oder Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels entsprechend § 8 verpflichtet, sofern dies im Einzelfall möglich ist. Dies gilt nicht, sofern der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
- (2) Die Lieferung/Leistung gilt als abgenommen, wenn die Fertigstellung der Lieferung/Leistung erfolgt ist, wir den Kunden zur Abnahme aufgefordert haben und seit der Aufforderung zur Abnahme 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde die Lieferung/Leistung in Gebrauch genommen hat und hiernach 12 Werktage vergangen sind.
- (3) Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
7. Eigentumsvorbehalt
- (1) Die Gegenstände der Lieferung und/oder Leistung bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- (2) Der Kunde ist berechtigt, den jeweiligen Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderung einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
- (3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Mängelhaftung
- (1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- (2) Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine Mängel der gelieferten Sache dar.
- (3) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt.
- (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unsere Haftung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. - (6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- (7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
- (8) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme des Werkes. Das gilt nicht, soweit die Lieferung und/oder Leistung für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.
9. Schlussbestimmungen
- (1) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- (2) Der Gerichtsstand ist Bremen.